Hübscher roter Kater Stu
Anzeige vom 06.07.25
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Nr. 285084679
RO-430001 Bistrita (Bistrița-Năsăud, Rumänien)
Anzeigenkategorie:
Mischlingskatzen
Rassetyp:
Mischling
Wurftag:
14.06.22 (3 Jahre 5 Monate alt)
Kater:
1
Kätzinnen:
0
Farbe(n):
rotbraun-beige meliert, etwas weiß
Preis:
250 €
Der wunderschöne Kater namens Stu wurde mit einer Katzenfalle gefangen und kam dann in eine unserer Pflegestellen. Hier zeigt sich unser Stu als ein freundlicher und aufgeschlossener Kater, der neugierig und freundlich durchs Leben geht und Menschen zu seinen engen Freunden zählt.
Stu kann als Einzelprinz leben, wenn seine neue Familie viel Zeit hat und Lust hat, den lieben Kater zu beschäftigen. Er ist aber ausgesprochen verträglich und sozial mit anderen Katzen, weshalb wir ein Zuhause mit anderen Katzen bevorzugen würden. Wenn bei dir noch kein Kätzchen auf ihn wartet, nimmt er sehr gerne einen Freund mit zu dir. Außerdem wünscht er sich in den sicheren vier Wänden zu bleiben und kann daher sehr gut auf den Freigang verzichten. Er würde sich aber dennoch über einen katzensicheren Balkon zum Vögel beobachten freuen. Dies stellt jedoch keine Voraussetzung für eine Vermittlung dar.
Stu wurde positiv auf FIV getestet. Dies ist aber kein Grund ihn nicht zu adoptieren, wenn man sich verliebt hat 🙂 FIV ist eine Viruserkrankung, die zu einer Schwäche des Immunsystems führen KANN. Dennoch können FIV positive Katzen ein gleiches stolzes Alter erreichen, wie eine negativ getestete Katze. Das Virus ist ausschließlich auf andere Katzen übertragbar, Menschen und andere Tiere können sich nicht anstecken. Eine Übertragung KÖNNTE auch nur dann erfolgen, wenn es zu starken Bisswunden zwischen Artgenossen kommt. Eine negativ und eine positiv getestete Katze könnten also problemlos in einem Haushalt leben, sich ein Näpfchen und Kuschelplätze teilen, sofern alle Parteien verträglich sind. Auch wäre eine Übertragung durch den Geschlechtsakt möglich, was bei kastrierten Kätzchen ja sowieso wegfällt.
Stu wünscht sich ein Leben in einer eigenen Familie mit Liebe, Geborgenheit und Spaß! Wer will sein Wunscherfüller sein?
Unser hübscher Mann ist kastriert, gechipt, geimpft, entwurmt, entfloht und wurde negativ auf FeLV getestet. Einen EU-Heimtierausweis besitzt er ebenfalls und wartet nun reisefertig auf sein neues Zuhause. Nach einer positiven Vorkontrolle und gegen eine Schutzgebühr von 250 Euro kann er in sein neues Zuhause ziehen.
Stu kann als Einzelprinz leben, wenn seine neue Familie viel Zeit hat und Lust hat, den lieben Kater zu beschäftigen. Er ist aber ausgesprochen verträglich und sozial mit anderen Katzen, weshalb wir ein Zuhause mit anderen Katzen bevorzugen würden. Wenn bei dir noch kein Kätzchen auf ihn wartet, nimmt er sehr gerne einen Freund mit zu dir. Außerdem wünscht er sich in den sicheren vier Wänden zu bleiben und kann daher sehr gut auf den Freigang verzichten. Er würde sich aber dennoch über einen katzensicheren Balkon zum Vögel beobachten freuen. Dies stellt jedoch keine Voraussetzung für eine Vermittlung dar.
Stu wurde positiv auf FIV getestet. Dies ist aber kein Grund ihn nicht zu adoptieren, wenn man sich verliebt hat 🙂 FIV ist eine Viruserkrankung, die zu einer Schwäche des Immunsystems führen KANN. Dennoch können FIV positive Katzen ein gleiches stolzes Alter erreichen, wie eine negativ getestete Katze. Das Virus ist ausschließlich auf andere Katzen übertragbar, Menschen und andere Tiere können sich nicht anstecken. Eine Übertragung KÖNNTE auch nur dann erfolgen, wenn es zu starken Bisswunden zwischen Artgenossen kommt. Eine negativ und eine positiv getestete Katze könnten also problemlos in einem Haushalt leben, sich ein Näpfchen und Kuschelplätze teilen, sofern alle Parteien verträglich sind. Auch wäre eine Übertragung durch den Geschlechtsakt möglich, was bei kastrierten Kätzchen ja sowieso wegfällt.
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Unser hübscher Mann ist kastriert, gechipt, geimpft, entwurmt, entfloht und wurde negativ auf FeLV getestet. Einen EU-Heimtierausweis besitzt er ebenfalls und wartet nun reisefertig auf sein neues Zuhause. Nach einer positiven Vorkontrolle und gegen eine Schutzgebühr von 250 Euro kann er in sein neues Zuhause ziehen.
Impressum
Angaben gemäß § 5 TMG:Vereinsname: Ein Herz für Streuner e.V.
Anschrift: Postadresse für jeglichen Schriftverkehr und Pakete/Päckchen:
Michael-Steinherr-Str. 19
86316 Friedberg
Vereinssitz:
Flemingstr. 72
81925 München
Hier keine Besuche/Tierbesichtigungen möglich!
Telefon/Fax: Telefon: +49 89 41 32 61 79
Unsere telefonischen Sprechzeiten:
Montag bis Freitag
09 Uhr bis 12 Uhr und 15 Uhr bis 19 Uhr
Samstag 10 bis 12 Uhr und 14 bis 16 Uhr
Fax +49 89 99 95 45 67
E-Mail: Kontakt@einherzfuerstreuner.de
Frau Sandra Baumeister (geb. Funck), 1. Vorsitzende
Frau Birgit Dietlein-Rauschenbach, 2. Vorsitzende
Eintragung im Vereinsregister Amtsgericht München.
Tag der Eintragung: 08. Januar 2014
VR-Nr. 205194
Umsatzsteuer-Nummer: 143/213/31085
USt-IdNr.: DE321597728
Die offizielle Erlaubnis nach §11, Abs.1, Nr. 5, TierSchG, der zuständigen Veterinärbehörde für die Verbringung/Einfuhr und Vermittlung von Wirbeltieren liegt vor. Zuständige Veterinärbehörde: Städt. Veterinäramt München, Thalkirchner Str. 106, 80337 München.
Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde
Im Falle datenschutzrechtlicher Verstöße steht dem Betroffenen ein Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu. Zuständige Aufsichtsbehörde in datenschutzrechtlichen Fragen ist der Landesdatenschutzbeauftragte des Bundeslandes, in dem unser Unternehmen seinen Sitz hat. Eine Liste der Datenschutzbeauftragten sowie deren Kontaktdaten können folgendem Link entnommen werden: https://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Anschriften_Links/anschriften_links-node.html.
Der Verein „Ein Herz für Streuner e.V.“ ist durch Bescheinigung des Finanzamtes München mit Bescheid vom 14.10.2019 als gemeinnützig anerkannt. Es wird bestätigt, dass Zuwendungen nur zur Förderung des Tierschutzes verwendet werden (§52 Abs 2 Satz 1 Nr. (n) 14 AO). Der Verein ist berechtigt, sowohl für Fördermitgliedsbeiträge als auch für Spenden, die ihm zur Verwendung für die Erfüllung satzungsgemäßer Zwecke zugewendet werden, Zuwendungsbestätigungen nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck (§50 Abs. 1 EStDV) auszustellen.
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